Gesetzliche Änderungen
Was wurde beschlossen?
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz werden die Ausgaben für die ambulante medizinische Versorgung stärker begrenzt. Zahlreiche Leistungen, die bisher außerhalb der Budgets und damit grundsätzlich ohne Mengenbegrenzung vergütet wurden, werden ab 2027 wieder in eine begrenzte Gesamtvergütung überführt. Für einzelne Leistungsbereiche sind Ausnahmen vorgesehen; weitere Änderungen und die konkrete Umsetzung sind zu berücksichtigen.
Für Termine über die Terminservicestelle 116117, für Hausarztvermittlungsfälle und für offene Sprechstunden entfällt ab 2027 die bisherige besondere beziehungsweise extrabudgetäre Vergütung. Die Behandlungen selbst werden dadurch nicht generell unbezahlt; ihre Vergütung wird grundsätzlich in die begrenzte Gesamtvergütung überführt. Die zusätzlichen Vergütungsanreize für die Bereitstellung weiterer Termine fallen weg.
Nach Berechnungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung werden der ambulanten Versorgung dadurch im Jahr 2027 rund drei Milliarden Euro entzogen. Dies entspricht nach Berechnungen der KBV einem Volumen von etwa 46 Millionen ambulanten Behandlungsfällen, die künftig zusätzlich nicht finanziert werden.
Diese Zahlen sind Berechnungen und Prognosen der KBV. Ein Behandlungsfall ist dabei nicht automatisch mit einem einzelnen Patienten gleichzusetzen. Die konkreten Auswirkungen können je nach Fachgruppe, Region und Praxis unterschiedlich ausfallen. Die Berechnungen sind keine verbindliche Fallzahlgrenze für unsere einzelne Praxis.
Wirtschaftliche Realität
Warum kann eine Praxis nicht einfach weiterbehandeln?
Eine Arztpraxis muss ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Räume, medizinischen Geräte, Verbrauchsmaterialien, Versicherungen, Digitalisierung und zahlreiche weitere laufende Kosten finanzieren.
Wird eine Untersuchung oder Behandlung nicht oder nicht kostendeckend vergütet, trägt die Praxis diese Kosten selbst. Das kann in einzelnen Situationen geschehen – es kann aber kein dauerhaftes Versorgungskonzept sein.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung weist deshalb ausdrücklich darauf hin, dass Praxen ihr Leistungsangebot an die tatsächlich verfügbaren GKV-Mittel anpassen müssen. Ihr Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen formuliert es klar: Praxen können ihre Leistungen auf Dauer nur in dem Umfang anbieten, in dem diese auch finanziert werden.
Von den Arztpraxen kann nicht erwartet werden, eine politisch verursachte Finanzierungslücke dauerhaft durch unbezahlte Arbeit auszugleichen.
Konsequenz für unsere Praxis
Was bedeutet das für unsere Praxis?
Wir werden unser planbares GKV-Leistungsangebot an den Umfang anpassen, der von den gesetzlichen Krankenkassen tatsächlich finanziert wird.
Untersuchungen und Behandlungen, die über diese finanzierte Leistungsmenge hinausgehen und deshalb nicht oder nicht kostendeckend vergütet werden, können wir nicht unbegrenzt zusätzlich erbringen.
Bereits bei der Terminplanung eines Quartals kann absehbar sein, dass die voraussichtlich finanzierbare Leistungsmenge weitgehend durch medizinisch notwendige Untersuchungen und Kontrollen unserer Bestandspatientinnen und Bestandspatienten gebunden sein wird.
Dann können möglicherweise keine weiteren planbaren GKV-Neupatiententermine angeboten werden. Auch zusätzliche kurzfristige Akuttermine werden voraussichtlich deutlich knapper.
Das ist keine Entscheidung gegen unsere Patientinnen und Patienten. Es ist die unmittelbare Folge eines Systems, das weiterhin umfassende Leistungen verspricht, deren Finanzierung aber gleichzeitig begrenzt.
Neue Patientinnen und Patienten
Was geschieht, wenn keine Kapazität mehr verfügbar ist?
Wenn unsere voraussichtlich finanzierten GKV-Kapazitäten bereits durch notwendige Behandlungen und Kontrollen gebunden sind, können wir möglicherweise keine weiteren planbaren GKV-Neupatiententermine anbieten.
Betroffene Patientinnen und Patienten müssen sich dann an eine andere aufnahmefähige Augenarztpraxis oder zur Unterstützung bei der Suche an die 116117 wenden.
Das Versorgungsproblem verschwindet dadurch nicht. Es wird lediglich in andere Arztpraxen und Versorgungsbereiche verlagert, die vielfach bereits selbst stark belastet sind.
Klare Terminregel
Ungeplante Behandlungen nur in unaufschiebbaren Notfällen
Unsere personellen und finanzierten Behandlungskapazitäten sind bereits durch vereinbarte Termine und medizinisch notwendige Kontrollen weitgehend gebunden. Zusätzliche ungeplante Patientinnen und Patienten können wir deshalb grundsätzlich nicht in die laufende Sprechstunde aufnehmen.
Wann erfolgt eine sofortige Behandlung?
Eine sofortige Behandlung ohne Termin erfolgt nur, wenn nach medizinischer Einschätzung ein unaufschiebbarer augenärztlicher Notfall vorliegt. Ob eine solche Dringlichkeit besteht, kann nicht allein durch die Patientin oder den Patienten festgelegt werden, sondern muss medizinisch beurteilt werden.
Bei akuten Beschwerden, die keine sofortige Behandlung in unserer Praxis erfordern, müssen sich Patientinnen und Patienten an die 116117 oder eine andere aufnahmefähige Augenarztpraxis wenden. Für schwere augenärztliche Notfälle steht eine geeignete Augenklinik, bei lebensbedrohlichen Situationen die 112 zur Verfügung.